Satzung der Bürgervereinigung Eifel

Vorwort

Die Bürgervereinigung Eifel verfolgt ihre politischen Ziele auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Mitglieder der Bürgervereinigung Eifel verstehen sich als eine unabhängige Bürgervereinigung in der Gemeinde Nettersheim, die nur ihrem Gewissen sowie den Bürgerinnen und Bürgern verpflichtet sind und in keiner Abhängigkeit zu politischen Parteien stehen.

Das ständige Bemühen der Bürgervereinigung Eifel um das bestmögliche Gemeinwohl in unserer Gemeinde in bürgernaher Demokratie schließt die Bevorzugung einzelner Orte, Personen oder Bevölkerungsgruppen aus.

Für die Bürgervereinigung Eifel ist Kommunalpolitik frei von Partei- und Fraktionszwang. Nur der Wunsch nach Verbesserung des Gemeinwohls darf Antrieb jedes Handelns sowie jeder Entscheidung sein.

§ 1 Name, Gebiet und Sitz

Die Vereinigung aus Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Nettersheim trägt offiziell den Namen Bürgervereinigung Eifel und führt die Kurzbezeichnung BVE. Das Gebiet ist identisch mit dem Verwaltungsgebiet der Gemeinde Nettersheim. Hier befindet sich auch ihr Sitz, wobei die juristische Anschrift immer die des 1. Vorsitzenden ist.

§ 2 Zweck der Vereinigung

Durch den Zusammenschluss der Bürgerinnen und Bürger soll erreicht werden, dass sich ihnen die Möglichkeit eröffnet, im Rat der Gemeinde Nettersheim durch parteiungebundene Bürgerinnen und Bürger politisch vertreten zu werden, die ausschließlich im Interesse unserer Heimat handeln.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied in der Bürgervereinigung Eifel können alle Bürgerinnen und Bürger werden, die der vorliegenden Satzung ihre Zustimmung geben. Jugendliche unter 16 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die ordentliche und stimmberechtigte Mitgliedschaft beginnt, wenn ein vom Antragsteller ordnungsgemäß ausgefüllter Aufnahmeantrag unterschrieben eingereicht wurde, damit die geltende Satzung anerkannt, der Mitgliedsbeitrag entrichtet, und die Aufnahme von der Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes bestätigt wurde.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann durch Beschluss eine Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruhend stellen. Als Ausschlussgrund gilt ein Verstoß gegen die demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland oder ein Verhalten, welches gegen die Satzung verstößt, sowie der Bürgervereinigung Eifel schadet. Nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung wird der Ausschluss sofort wirksam. Das betroffene Mitglied hat grundsätzlich ein Recht auf Anhörung.

§ 5 Organe der Bürgervereinigung Eifel

Organe der Bürgervereinigung Eifel sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der geschäftsführende Vorstand

§ 6 Vorstand

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren durch die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand besteht aus:

  • dem ersten Vorsitzenden
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Geschäftsführer
  • dem Schatzmeister
  • die Position des Geschäftsführers und des Schatzmeisters kann in Personalunion besetzt werden.
  • einer von der Mitgliederversammlung festgelegten Anzahl an Beisitzern.
    (Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die Gesamtanzahl an Vorstandsmitgliedern immer ungerade ist.)
  • Es besteht die Möglichkeit, Mitglieder zu kooptieren. Diese nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

§ 7 Geschäftsführender Vorstand

Die Bürgervereinigung wird nach außen vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter oder beide Stellvertreter.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • dem ersten Vorsitzenden
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Geschäftsführer
  • dem Schatzmeister

§ 8 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Er hat für einen reibungslosen Ablauf bei den laufenden Geschäften der Bürgervereinigung Eifel Sorge zu tragen.

Durch den geschäftsführenden Vorstand ist weiterhin

  • die Mitgliederversammlung vorzubereiten, einzuberufen und durchzuführen.
  • ein Ergebnisprotokoll der Vorstandssitzungen anzufertigen. Dieses kann von ordentlichen Mitgliedern auf Anfrage beim Vorstand eingesehen werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

  • Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung zu versenden (auch elektronisch möglich) und eine Tagesordnung mit allen Besprechungspunkten beizufügen.
  • Über die Inhalte der Mitgliederversammlung müssen verpflichtend Protokolle angefertigt werden. Diese können von ordentlichen Mitgliedern auf Anfrage beim Vorstand eingesehen werden. Das Protokoll einer Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen nach der Versammlung fertigzustellen.
  • Jedes ordentliche Mitglied besitzt das Recht, beim Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu beantragen. Über die Durchführung beschließt der Vorstand.

§ 10 Wahlen

Alle Wahlen können nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Sie müssen nach demokratischen Prinzipien durchgeführt werden. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch geheime Abstimmung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

Die Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten der Bürgervereinigung Eifel für die Kommunalwahl wird nach den gesetzlichen Richtlinien und als geheime Abstimmung durchgeführt.

Die Mitglieder der Versammlung haben ein Vorschlagsrecht. Der Vorstand kann eine Wahlempfehlung in Form einer Vorschlagsliste abgeben.

Bei Einstimmigkeit innerhalb der Versammlung besteht die Möglichkeit der offenen Wahl per Handzeichen.

§ 11 Kassenführung

Die Kasse der Bürgervereinigung Eifel führt der Schatzmeister. Die Grundsätze der einfachen Buchführung sind hierbei zu beachten. Über Art und Umfang der Ausgaben beschließt der Vorstand.

§ 12 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren, wovon mindestens zwei die Kassenprüfung durchführen müssen.
Eine Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Kassenprüfer erstatten bei der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 Mitgliedsbeiträge

Zu entrichtende Jahresbeiträge sowie deren Zahlungsweise werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 14 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Der Antrag auf Änderung der Satzung muss der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt werden.

§ 15 Auflösung der Bürgervereinigung Eifel

Die Auflösung der Bürgervereinigung Eifel kann nur auf einer ausdrücklich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmt. Über die Verwendung des Vermögens der Bürgervereinigung Eifel beschließt diese Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

§ 16 Inkrafttreten

Änderungen der Satzung treten mit ihrer ordentlichen Verabschiedung (Annahme in der Mitgliederversammlung) in Kraft.
Die Gründungssatzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.10.2023
beschlossen.

Engelgau, 20.10.2023

 

Hinweis:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.

 

 

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