Satzung der Bürgervereinigung Eifel

Vorwort

Die Bürgervereinigung Eifel verfolgt ihre politischen Ziele auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Mitglieder der Bürgervereinigung Eifel verstehen sich als eine unabhängige Bürgervereinigung in der Gemeinde Nettersheim, die nur ihrem Gewissen sowie den Bürgerinnen und Bürgern verpflichtet sind und in keiner Abhängigkeit zu politischen Parteien stehen.

Das ständige Bemühen der Bürgervereinigung Eifel um das bestmögliche Gemeinwohl in unserer Gemeinde in bürgernaher Demokratie schließt die Bevorzugung einzelner Orte, Personen oder Bevölkerungsgruppen aus.

Für die Bürgervereinigung Eifel ist Kommunalpolitik frei von Partei- und Fraktionszwang. Nur der Wunsch nach Verbesserung des Gemeinwohls darf Antrieb jedes Handelns sowie jeder Entscheidung sein.

§ 1 Name, Gebiet und Sitz

(1) Die Gemeinschaft aus Bürgerinnen und Bürgern, die sich zum Engagement für die Gemeinde Nettersheim zusammenschließt, trägt offiziell den Namen "Bürgervereinigung Eifel" und führt die Kurzbezeichnung "BvE". 

(2) Das Gebiet ist identisch mit dem Verwaltungsgebiet der Gemeinde Nettersheim. Hier befindet sich auch ihr Sitz, wobei die juristische Anschrift immer die des 1. Vorsitzenden ist.

(3) Das Geschäftsjahr ist vom 1. April eines jeden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.

§ 2 Zweck der Vereinigung

Durch den Zusammenschluss der Bürgerinnen und Bürger soll erreicht werden, dass sich ihnen die Möglichkeit eröffnet, im Rat der Gemeinde Nettersheim durch parteiungebundene Bürgerinnen und Bürger politisch vertreten zu werden, die ausschließlich im Interesse unserer Heimat handeln.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied in der Bürgervereinigung Eifel können als natürliche Personen alle Interessierte ab dem 16. Lebensjahr werden, die der vorliegenden Satzung zustimmen. 

(2) Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten. 

(3) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an Versammlungen, Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche und stimmberechtigte Mitgliedschaft beginnt, wenn ein vom Antragsteller ordnungsgemäß ausgefüllter Aufnahmeantrag mit Anerkennung der Satzung eingereicht wurde, die Aufnahme von der Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes bestätigt wurde und der Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde. 

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 

(3) Die Mitgliedschaft kann durch eine Kündigung in Textform gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Monats beendet werden. Eine Rückerstattung des anteiligen Mitgliedsbeitrages ist ausgeschlossen.

(4) Als Ausschlussgrund gilt ein Verstoß gegen die demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland oder ein Verhalten, welches gegen die Satzung verstößt oder der Bürgervereinigung Eifel schadet. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann durch Beschluss eine Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruhend stellen. Nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung wird der Ausschluss sofort wirksam. Das betroffene Mitglied ist vorher anzuhören.

§ 5 Organe der Bürgervereinigung Eifel

Organe der Bürgervereinigung Eifel sind:

a) die Mitgliederversammlung;

b) der Vorstand;

c) der geschäftsführende Vorstand.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden;

b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden;

c) dem Geschäftsführer;

d) dem Schatzmeister;

e) einer von der Mitgliederversammlung festgelegten Anzahl an Beisitzern, dessen Anzahl soll eine ungerade Gesamtanzahl an Vorstandsmitgliedern ergeben.

(2) Als Vorstand kann nur ein volljähriges Mitglied der BvE gewählt werden. 

(3) Die Position des Geschäftsführers und des Schatzmeisters kann in Personalunion besetzt werden.

(4) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, auf der Mitgliederversammlung gewählt. 

(5) Es besteht die Möglichkeit Mitglieder durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zu kooptieren. Diese nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

§ 7 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden;

b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden;

c) dem Geschäftsführer;

d) dem Schatzmeister.

(2) Die Bürgervereinigung wird nach außen durch zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der Geschäftsführer, sowie der erste Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter. Ist der Geschäftsführer verhindert, so kann der erste Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter an dessen Stelle treten.

§ 8 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Er hat für einen reibungslosen Ablauf bei den laufenden Geschäften der BvE Sorge zu tragen.

(2) Durch den geschäftsführenden Vorstand ist insbesondere:

a) die Mitgliederversammlung vorzubereiten, einzuberufen und durchzuführen;

b) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

(3) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2.000.- EUR sind für die BvE nur verbindlich, wenn die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Beisitzer nach § 6 Absatz (1) Lit. e) hierzu in Textform erteilt wurde.

§ 8a Vorstandssitzungen

(1) Mindestens zweimal im Kalenderjahr sind Vorstandssitzungen abzuhalten.

(2) Vorstandssitzungen sind vom ersten Vorsitzenden oder von einem seiner Stellvertreter mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 

(3) Beschlussfähig ist die Vorstandssitzung, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der erste Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter. Die Beschlussfassung erfolgt nach § 10 Abs. (3). 

(4) Die Vorstandssitzung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung fertigzustellen, vom Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Dieses kann von ordentlichen Mitgliedern auf Anfrage beim Vorstand eingesehen werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Kalenderjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.

(2) Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der Tagesordnung mehrheitlich beschließen, ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung.

(3) Die Versammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter geleitet.

(4) Die Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen nach der Versammlung fertigzustellen, vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern in Textform unverzüglich zu übermitteln.

(5) Eine Mitgliederversammlung ist ab Antragstellung innerhalb von einem Monat einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen diese gegenüber dem Vorstand in Textform einfordert.

(6) Für eine Aufstellungsversammlung zu einer Kommunalwahl finden die vorstehenden Regelungen der Absätze (1) bis (4) entsprechende Anwendung, soweit sie gesetzlichen Regelungen nicht entgegenstehen. 

§ 10 Wahlen auf Versammlungen

(1) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch geheime Abstimmung. 

(2) Andere Abstimmungen erfolgen nach der Festsetzung des Versammlungsleiters, es sei denn, dass einer der Anwesenden eine geheime Wahl beantragt oder gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen.

(3) Die Beschlussfassung wird durch die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen der Mehrheit der Anwesenden getroffen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(4) Abweichend von den vorstehenden Regelungen, bestehen besondere gesetzliche Regelungen für die Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten der BvE für die Kommunalwahl auf einer Aufstellungsversammlung.

a) Die Wahlen der Aufstellungsversammlung werden nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben durchgeführt. Insbesondere sind die Wahlen als geheime Abstimmung durchzuführen, stimmberechtigt sind nur die am Tage der Versammlung kommunalwahlberechtigten Mitglieder. 

b) Die stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung haben ein Vorschlagsrecht. Der Vorstand kann eine Wahlempfehlung in Form einer Vorschlagsliste abgeben.

§ 10a Kandidaten für die Kommunalwahl

Mitglieder, die sich für eine Kandidatur zu einer Kommunalwahl bewerben, dürfen nicht Mitglieder einer anderen konkurrierenden Partei, Wahlgruppe oder Bürgervereinigung sein.

§ 11 Kassenführung

Die Kasse der BvE führt der Schatzmeister. Die Grundsätze der einfachen Buchführung sind hierbei zu beachten. Über Art und Umfang der Ausgaben beschließt der Vorstand.

§ 12 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, wovon mindestens zwei die Kassenprüfung durchführen müssen.

(2) Eine Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. 

(3) Die Kassenprüfer erstatten bei der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 Mitgliedsbeiträge

(1) Zu entrichtende Jahresbeiträge sowie deren Zahlungsweise werden durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

(2) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag der zum Beginn des Geschäftsjahres fällig ist.

(3) Im Jahr des Beitritts in die BvE wird der Jahresbeitrag anteilig ab dem Beitrittsmonat berechnet und fällig.

§ 14 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen können in jeder Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

(2) Der Antrag auf Änderung der Satzung muss der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt werden.

(3) Zur Änderung der Satzung ist mindestens eine zweidrittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. 

§ 15 Auflösung der Bürgervereinigung Eifel

(1) Die Auflösung der Bürgervereinigung Eifel kann nur auf einer ausdrücklich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Auflösungsbeschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 

(2) Über die Verwendung des Vermögens der BvE beschließt diese Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt.

§ 16 Inkrafttreten

Änderungen der Satzung treten mit ihrer ordentlichen Verabschiedung (Annahme in der Mitgliederversammlung) in Kraft. Die Gründungssatzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.10.2023 beschlossen.

Stand der Satzung: 20.11.2024 (Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.11.2024). 

Ort, Datum

 

Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.

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